Gleiches Medikament anderer Hersteller
Arzneimittelaustausch bei Rezepten „Ich habe ansonsten einen anderen Hersteller!“
Sie haben bisher Ihre langfristige Verschreibung (z.B. für Blutdrucksenker) in einer örtlichen Apotheke eingelöst und über lange Zeit hinweg das gleiche Medikament von einem bestimmten Hersteller erhalten.
Jedoch haben Sie heute eine Lieferung von einem anderen Unternehmen erhalten. Dies mag eventuell Fragen aufwerfen: Hat Ihr Arzt eine andere Verschreibung ausgestellt oder hat die Apotheke womöglich das falsche Medikament ausgewählt?
In Wirklichkeit trifft keines von beiden zu. Der Grund für diese Veränderung liegt in den Vorgaben Ihrer Krankenkasse, die die Abgabe von wirkstoffgleichen Präparaten, Generika genannt, vorschreibt. Bestimmte Hersteller schließen nun mit Ihrer Krankenkasse Rabattverträge ab (s.u.), wovon Ihre Krankenkasse finanziell unterstützt wird, und die Apotheken verpflichten, genau diese Hersteller abzugeben. Diese können unter Umständen von anderen Herstellern stammen als das ursprünglich verwendete Medikament. Dieser Verpflichtung sind wir nachgekommen und geben Ihnen genau das wirkungsidentische Arzneimittel ab, das nun nur von einem für die Krankenkasse günstigeren Hersteller stammt.
Gibt es Unterschiede in der Wirkung zwischen Generika und Original-Arzneimitteln?
Generika-Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Arzneimittel die gleiche Wirkung haben wie die Originale. Wie bei den Originalen muss auch hier sichergestellt sein, dass nach einer bestimmten Zeit am Zielort im Körper die gleiche Menge des Wirkstoffs vorhanden ist. Daher gibt es nur minimale Abweichungen. Lediglich bei niedrig dosierten Arzneimitteln wie Schilddrüsenhormonen sollte man auf einen Herstellerwechsel verzichten, um die Therapiesicherheit zu gewährleisten. Hierzu gibt es Ausnahmelisten, die wir als Versandapotheke selbstverständlich beachten. Daher erhalten Sie in diesem Fall immer genau das Arzneimittel, was auch der Arzt verschrieben hat.
Kann ich dennoch mein Wunscharzneimittel erhalten?
Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und bitten Sie ihn, das gewünschte Arzneimittel mit einem "Aut-Idem"-Kreuz zu kennzeichnen. Dadurch wird der Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen.
- Falls Ihr Arzt sich gegen das "Aut-Idem"-Kreuz entscheidet, können Sie das gewünschte Arzneimittel trotzdem in der Apotheke erhalten, indem Sie die Mehrkosten selbst tragen. Sie bezahlen zunächst den vollen Preis und reichen anschließend die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein. In der Regel erstattet Ihnen die Krankenkasse einen Teil der Kosten.
Fazit
Die gesetzlichen Krankenkassen legen fest, welches Arzneimittel abgegeben wird, unabhängig von der ärztlichen Verschreibung. Die Apotheke ist gesetzlich dazu verpflichtet, das genannte Arzneimittel der Krankenkasse zu liefern. Auch wenn dieser Austausch oft Unsicherheiten verursacht, sind Generika grundsätzlich genauso wirksam wie Original-Arzneimittel. Viele Patienten greifen auch bei rezeptfreien Arzneimitteln gerne auf Generika zurück (z.B. Ibuprofen, Paracetamol), da hier kaum Unterschiede in der Wirkung bestehen. Nebenwirkungen können sowohl bei Original-Arzneimitteln als auch bei Generika auftreten, hier sind ebenfalls kaum Unterschiede zu verzeichnen. Ein zusätzlicher Vorteil für Sie als Patient: Durch vereinbarte Rabattverträge verzichten einige Krankenkassen auf die Zuzahlung für bestimmte Arzneimittel.
Rabattvertrag
Die gesetzlichen Krankenkassen können mit den Herstellern von Arzneimitteln sogenannte Rabattverträge abschließen. Im Rahmen dieser Rabattverträge mit einer regulären Laufzeit von zwei Jahren gewähren die Pharmahersteller den Krankenkassen für die Abgabe zu ihren Lasten bestimmte Rabatte und werden im Gegenzug zu exklusiven Lieferanten der Krankenkasse. Die Höhe der gewährten Rabatte wird dabei nicht öffentlich bekanntgegeben. Die Gesetzesgrundlage für Rabattverträge ist § 130a des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V).
Zielsetzung von Rabattverträgen ist, die Qualität der Versorgung zu verbessern und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Im Rahmen der Rezeptbelieferung ist die Apotheke angehalten, vorrangig ein Rabattarzneimittel abzugeben (es sei denn, der Arzt hat das Aut-idem-Kreuz gesetzt).
Quellen:
Rabattverträge:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/r/rabattvertraege.html
"Aut idem":
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/aut-idem-regelung.html